Art. 111 [Ausgaben vor Genehmigung des Etats]

(1) Ist bis zum Schluß  eines  Rechnungsjahres  der  Haushaltsplan  für  das
folgende  Jahr  nicht  durch  Gesetz  festgestellt,  so  ist  bis  zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten,  die
nötig sind,

    a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen  zu  erhalten  und  gesetzlich
    beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

    b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,

    c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige  Leistungen  fortzusetzen  oder
    Beihilfen  für  diese  Zwecke  weiter  zu  gewähren,  sofern  durch  den
    Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze  beruhende  Einnahmen  aus  Steuern,
Abgaben  und  sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben
unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung  die  zur  Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der
Endsumme des  abgelaufenen  Haushaltsplanes  im  Wege  des  Kredits  flüssig
machen.



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