Art. 111 [Ausgaben vor Genehmigung des Etats]
(1) Ist bis zum Schluß eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das
folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem
Inkrafttreten die Bundesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die
nötig sind,
a) um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich
beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
b) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen,
c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder
Beihilfen für diese Zwecke weiter zu gewähren, sofern durch den
Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.
(2) Soweit nicht auf besonderem Gesetze beruhende Einnahmen aus Steuern,
Abgaben und sonstigen Quellen oder die Betriebsmittelrücklage die Ausgaben
unter Absatz 1 decken, darf die Bundesregierung die zur Aufrechterhaltung
der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der
Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig
machen.
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